Gesetze und Verordnungen


Importverbot für die Rassen Standard Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
http://bundesrecht.juris.de/hundverbreinfg/index.html

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

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Hundegesetze, Polizeiverordnungen, Hundeverordnungen der einzelnen Städte in Deutschland

Regelungen von jeder Stadt in Deutschland
http://hundeinfoportal.de/hundewissen/amtliches/hundegesetze/

§ 11 des Tierschutzgesetzes "gewerbsmäßige Hundezucht"

Information zur "Genehmigungspflichtigen Hundehaltung"

Nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist für eine "gewerbsmäßige Hundezucht" eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes notwendig. Der Begriff "gewerbsmäßig" wird oftmals falsch gedeutet und in Zusammenhang mit Gewinn oder Verlustrechnungen gesehen. Der Gesetzgeber definiert in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000" den Begriff gewerbliche Hundezucht wie folgt:

12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

An die Erlaubnis werden verschiedene Bedingungen bezüglich der Haltungsbedingungen und der Befähigung des Halters geknüpft. Zuwiderhandlungen gegen den § 11 1.3a können mit Geldbußen bis zu 2500 € belegt werden.